
Jahresrückblick Faktencheck 2025
Aus Zeitgründen muss sich dieser Rückblick auf zwei wichtige Themen beschränken, die gleich die Januarsitzung dominiert haben und deren Erledigung teilweise noch bis in die Juli-Sitzung hin, heißt bis zur Entlastung des Bürgermeisters für den Haushalt 2022, andauerte.
In Gröbenzell ging es im Rathaus Anfang Januar gleich richtig heftig los. Während die FFB-SZ in der Ausgabe vom 2.1.2025 noch relativ moderat titelte „Beschwerde gegen den Bürgermeister“, ging das Tagblatt in der Ausgabe vom 3.1.2025 mit der Überschrift: „Es rappelt ordentlich im Rathaus“ gleich in die Vollen. Auf merkur.de war derselbe Bericht überschrieben mit: „Bürgermeister im Clinch – SPD reicht Beschwerde ein“. Gemeint war ein Clinch zwischen dem ersten Bürgermeister Schäfer und dem Zweiten Bürgermeister Runge.
Die SPD-Fraktion hatte am 16.12.2024 in einem Schreiben an den 1. Bürgermeister von diesem gefordert, in der Januarsitzung des Gemeinderats einen Bericht zur Frage der Einbindung des Bauausschussvorsitzenden (und 2. Bürgermeisters) Martin Runge in die Beschlussvorbereitung des Bauausschusses zu geben. Hinzu komme, so Falk in jenem Schreiben, dass der 1. Bürgermeister in der Bauausschusssitzung vom 26.11.2024 massiv und unberechtigt in den Sitzungsverlauf eingegriffen habe. Der Fraktionsvorsitzende der SPD Peter Falk hatte die örtliche Presse über diesen Antrag informiert. Anlaß für diesen Antrag war, dass Runge, als er in der Bauausschussitzung vom 26.11.2024 die Sitzungsvorlage zu TOP 7 (Bauantrag zu einer Nutzungsänderung der so genannten hippen Halle auf dem Grundstück Weidegrund 1) vehement kritisiert hatte, von Schäfer noch in der Sitzung beschuldigt worden war, er würde die Verwaltung über Gebühr kritisieren und er, Schäfer, müsse sich daher nun schützend vor seine Mitarbeiter stellen, und dass Runge in der Beratung zu diesem TOP öffentlich beklagt hatte, er würde seit neuestem von der Sitzungsvorbereitung praktisch ausgeschlossen und er werde daher in seiner Arbeit als Vorsitzender des Bauausschusses desavouiert. In der Sache ging es dabei darum, ob der Bebauungsplan Nr. 8 „Gewerbegebiet“ nun für die Beurteilung des Bauantrags heranzuziehen war oder – wegen Ungültigkeit – nicht. Falk hatte, wie beide Zeitungen berichteten, mit einer Dienstaufsichtsbescherde noch eins draufgesetzt, indem er dem Bürgermeister außerdem vorwarf, er sei persönlich beteiligt gewesen und hätte auf den Verlauf der Sitzung gar nicht Einfluß nehmen dürfen. Diesen Vorwurf begründete Falk mit der Beziehung Schäfers zu dem Bauwerber, der den verfahrensgegenständlichen Bauantrag gestellt hatte, weil Schäfer die Halle ursprünglich gemeinsam mit diesem Bauwerber erworben hatte.
Man kann dem Kasten neben dem eigentlichen Tagblattbericht – er hat die Überschrift: „Durfte der Bürgermeister sich einmischen ?“ – entnehmen, dass die Kommunalaufsicht der Ansicht Falks zu der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht gefolgt ist. Offenbar hob die Kommunalaufsicht darauf ab, ob der Beschluss, um den es in diesem TOP ging (Bauantrag des K. auf Nutzungsänderung) Schäfer einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen konnte, und verneinte sie das.
Faktencheck:
Es ist zwar richtig, dass im Rahmen des Art. 49 Gemeindeordnung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für die Annahme eines relevanten Vor- oder Nachteils und damit für einen gesetzlichen Ausschluss von Beratung und Abstimmung zu einem TOP gefordert wird, jedoch fallen damit Sachverhalte wie der einer nachwirkenden Vertragspflicht – eine solche hätten wir hier (nachwirkend zum Erwerb und zur Realteilung) – auch dann unter den Tisch, wenn sich das betreffende Ratsmitglied – dazu zählt auch der Bürgermeister – auffällig verhält.
Tatsächlich verhielt sich Schäfer in der Sitzung auffällig, da er in die Beratung eingriff und Runge, die Sitzungsteilnehmer und indirekt auch die anwesenden Zuhörer zu belehren versuchte, das Verwaltungsgericht München habe in einer anderen Sache (ergänze: die Sache betraf eine Nachbarklage gegen einen von Schäfer für seinen Teil der Halle gestellten Bauantrag), den Bebauungsplan Nr. 8 entgegen der Behauptung Runges „nicht aufgehoben“ und der Ausschuss habe „nur zu beschließen, ob der Antrag seines Nachbarn zum Umbau genehmigungsfähig“ sei. Diese Parteinahme Schäfers für den Antragsteller jenes Bauantrags, der in TOP 7 der Bauausschusssitzung vom 26.11.2024 behandelt worden ist, war auffällig, weil sie darauf abzielte, eine offensichtliche Unrichtigkeit in der von der Verwaltung ohne die Mitwirkung Runges gefertigten Beschlussvorlage zu kaschieren.
Runge hatte mit seiner Beanstandung der Beschlussvorlage natürlich völlig recht und das wußte Schäfer auch. Denn Schäfer war in einem Bescheid vom 12.9.2024 des Landratsamts zu einem von ihm gestellten Bauantrag für seinen Hallenteil ganz klar mitgeteilt worden, wie das Landratsamt und das Verwaltungsgericht die Sache ansahen, dass nämlich der Bebauungsplan vom Verwaltungsgericht in Gänze für unwirksam erklärt worden sei. In dem Antrag vom 20.1.2025 zitiert die Fraktion von Bündnis 90/Die GRÜNEN zitierte aus diesem Bescheid wörtlich wie folgt, siehe dazu Beschlussvorlage zu TOP 12 der Gemeinderatssitzung vom 30.1.2025:
„Vollzug der Baugesetze; Bauvorhaben: Errichtung von 4 Containereinheiten für Igelauffangstation, Boardinghouse (Beherbergungsbetrieb mit 123 Betten) Handwerker und Büros, Bauort: Am Weidegrund 1 a, 82194 Gröbenzell, Fl.-Nr. 3238/3 der Gemarkung Gröbenzell, Bauantrag vom 8.7.2023, S. 6:
Mit seinem Urteil in dieser Verwaltungsstreitsache vom 24.1.2024 (Az. M 29 K 22.1568) hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Gröbenzell (Bebauungsplan Landratsamt-Nr. 357) in Gänze für unwirksam erklärt, da ein durchgreifender Bekanntgabemangel vorliegt. Das hier gegenständliche Bauvorhaben BV-Nr. 2023-0331 ist deshalb nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der Umgebung entspricht einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Die beantragten Nutzungen (Beherbergungsbetrieb, Handwerksbetriebe, Büros und Igelauffangstation) sind in dem faktischen Gewerbegebiet allgemein zulässig (§ 8 Abs. 1 BauNVO)“ (Hervorhebung durch FAKTENCHECK).
Dass Runge völlig recht hatte, wussten auch die Verwaltung und alle Mitglieder des Gemeinderats:Dies ergibt sich allein aus der Art und Weise, wie der Antrag der GRÜNEN vom 20.1.2025 in TOP 12 der Gemeinderatssitzung vom 30.1.2025 im Gemienderat behandelt worden ist, denn der Antrag wurde einstimmig angenommen und die Verwaltung wurde beauftragt, „die weiteren Schritte einzuleiten„.
Bei der Recherche, was nun aus diesem einstimmigen Beschluss geworden ist, kommt man zu TOP 10 der Gemeinderatssitzung vom 27.2.2025: „Bauleitplanung: Stellungnahme der AR Messerschmidt und Kollegen PartmbH bezüglich des Bebauungsplans 8„, erfährt aus dem Sitzungsprotokoll aber nur, dass der TOP zurückgestellt wurde und in einer der nächsten Sitzungen behandelt werden sollte.
Zwar haben seitdem nun zwölf Gemeinderatssitzungen stattgefunden, jedoch stand auf keiner dieser Sitzungen – jedenfalls nicht im öffentlichen Teil – dieser Punkt erneut auf der Tagesordnung.
Man kann nur vermuten, dass diese Nichtbehandlung der Sache damit zusammenhängt, dass der Bauamtsleiter Roland Schmidt, wegen dessen Auftreten ihm gegenüber Runge in der Bauausschusssitzung im November 2024 mit Schäfer so zusammen gestoßen war , die Gemeinde im Sommer 2025 für eine Stelle bei einer Kommune in Baden-Württemberg schon wieder verlassen hat obwohl er seinen Dienst bei der Gemeinde Gröbenzell erst am 1.10.2024 angetreten hatte.
FFB-Tagblatt und merkur.de vom 9.7.2025: „Erneuter Wechsel im Bauamt steht bevor“ von Kathrin Böhmer und Guido Verstegen
Man könnte sich denken, dass die Sache mit dem Ausscheiden Schmidts damit für Runge und seine Fraktion vorläufig erledigt war. Möglicherweise wollte man mit dem Verzicht auf die öffentliche Vorstellung dieses Anwaltsgutachtens nur eine weitere Peinlichkeit vermeiden.
Bleibt die Frage, wie es jetzt mit dem Auftrag, den der Gemeinderat seiner Verwaltung auf den Antrag der GRÜNEN in dem Beschluss am 30.1.2025 erteilt hat, steht und wie der Gemeinderat und die Verwaltung mit den Bekanntmachungsmängeln umgehen sollen.
Die Perspektive ist wohl eher nicht günstig. Im Januar 2024 war das Thema der ungültigen Bebauungspläne in der Gemeinde Gröbenzell aufgrund des o.g. Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 24.1.2024 zu einer Nachbarklage eines Anwohners auf der gegenüberliegenden Straßenseite der sog. hippen Halle öffentlich geworden. Zwar hatte das Verwaltungsgericht die Nachbarklage abgewiesen, was für den Bauherrn Bürgermeister Schäfer günstig war, jedoch hatte der Richter in diesem Verwaltungsrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht München in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2024 ausgeführt, dass er den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet wegen eines Bekanntmachungsmangels – gemeint war: in Gänze – als unwirksam ansieht.
FFB-Tagblatt und merkur.de vom 26.1.2024: „Schlamperei im Rathaus fliegt vor Gericht auf“ von Susanne Schwind
Möglicherweise bezweifelte Runge, dass von einer Stellungnahme der oben genannten Rechtsanwälte Messerschmidt und Kollegen irgend ein substantiell weiterführender Beitrag zu erwarten war, da es bereits eine relativ ausführliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde aus dem Jahr 2015 und eine Untersuchung einer anderen Anwaltskanzlei zu dem Thema gab. Es stellt sich weiter die Frage, wie und von wem die Rechtsanwälte Messerschmidt und Kollegen instruiert worden sind. Wenn Runge nicht miteinbezogen worden ist, stellt sich die Frage, ob diese Anwälte von der Tatsache und dem Inhalt der bei der Gemeinde schon vorliegenden Stellungnahmen in Kenntnis gesetzt worden sind.
Nach Bekanntwerden des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24.1.2024 fragte Susanne Schwind vom Fürstenfeldbrucker Tagblatt sofort bei Bürgermeister Schäfer nach, ob es denn in der Gemeinde weitere Bebauungspläne gäbe, die solche überraschenden Fehler aufweisen. Laut dem von Frau Schwind verfassten, oben erwähnten Zeitungsartikel vom 26.1.2024 antwortete Schäfer auf diese Frage, er könne das „aus dem Stehgreif nicht beantworten„, er vermute aber, „der eine oder andere wird es schon sein„.
In Anbetracht der Tatsache, dass das Problem der unentdeckt unwirksamen bzw. mangels wirksamer Bekanntgabe nie wirksam gewordenen Bebauungspläne schon 2015 in der Gemeinde entdeckt und die einzuleitenden Maßnahmen damals schon im Gemeinderat öffentlich erörtert worden sind, klingt diese Äußerung Schäfers arg naiv.
Vollends unglaubwürdig jedoch wird diese Äußerung Schäfers, wenn man bedenkt, dass er Grundstücke in dem betreffenden, vom Scheinbebauungsplan Nr. 8 umfassten Gebiet hat und dass er vor allem den Anteil an dem Grundstück mit der hippen Halle, heute „Am Weidegrund 1 und 1 a“, erst 2017 erworben hat.
Wie eingangs ausgeführt, haben sowohl Runge wie auch Falk mit ihren Fraktionen versucht, eine an Recht und Gesetz orientierte Vorgehensweise durchzusetzen. Dabei wurde ihnen von Teilen des Gemeinderats teils unterschwellig teils offen auch noch nach althergebrachter Manier Profilierungssucht unterstellt.
Damit zum zweiten wichtigen Thema auf der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 30.1.2025:
In TOP 13 waren das wieder einmal die nach Meinung der Kommunalaufsicht zu Unrecht aus der Gemeindekasse bezahlten Honorarforderungen der Anwaltskanzlei, die der 1. Bürgermeister zur Abwehr von kritischen facebook-Eintragungen eingeschaltet hatte. Der TOP 13 lautete: „Rechtsangelegenheiten des Ersten Bürgermeisters: Rückforderung der Anwaltskosten des Bürgermeisters“.
Die Beschlussvorlage und das Protokoll zu diesem TOP bestehen jeweils nur aus zwei bzw. einem nichtssagenden Satz: „Die Berichterstattung zum aktuellen Stand des Verfahrens erfolgt mündlich in der Sitzung. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis“, so die Beschlussvorlage, bzw.: „Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zum Verfahren zur Kenntnis“, so das Protokoll.
Eine Abstimmung über die Kenntnisnahme hat offenbar nicht stattgefunden.
Um was es in diesem TOP ging, erfuhr die Öffentlichkeit durch die Medien. Danach hatte am 15.1.2025 ein Gerichtstermin in jener beim LG München I anhängigen Honorarsache stattgefunden, die sich grob gesagt im Dreiecksverhältnis „Schäfer – Anwälte des Bürgermeisters – Gemeinde“ abspielte. Man erfuhr gleichzeitig, dass am 28.2.2025 ein Entscheidungsverkündungstermin anstand.
FFB-Tagblatt und merkur.de vom 17.1.2025: „Erste Einschätzung bei Streit um Anwaltskosten“ von Guido Verstegen
FFB-SZ und sueddeutsche.de vom 17.1.2025: „Landgericht verhandelt über Gröbenzeller Honoraraffäre“ von Florian J. Hartmann
In dem Bericht des Tagblatts erfuhr man weiter, dass es in der Parallelsache vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck, in der es um eine Klage der Anwälte Schäfers gegen Schäfer auf Zahlung eines Honorarrestes ging, schon am 23.10.2024 eine mündliche Verhandlung und am 4.12.2024 ein Urteil gegeben hatte (Az. 7 C 331/24), in dem Schäfer verurteilt worden war, an seine Rechtsanwälte noch einen Honorarrest von 601,84 € nebst Zinsen zu zahlen, dass aber dieses Urteil noch nicht rechtskräftig war, weil Schäfer dagegen Berufung eingelegt hatte.
Über das Urteil des Amtsgerichts vom 4.12.2024 hatte es im Dezmber 2024 in der örtlichen Presse nur einen relativ kurzen Bericht auf SZ.de bzw. in der FFB-SZ gegeben:
SZ.de vom 11.12.2024: „Schäfer muss Anwaltshonorar bezahlen“ und FFB-SZ vom 12.12.2024: „Schäfer muss Anwalt bezahlen“ von Gerhard Eisenkolb
Nach den Presseberichten vom 17.1.2025 stellte sich die von Schäfer beauftragte Kanzlei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I ahnungslos und reklamierte Vertrauensschutz. Sie habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass es sich um eine Privatangelegenheit Schäfers handle. Schäfer sei ein erwachsener Mann und zudem Bürgermeister, er müsse es doch wissen, wenn etwas eine Privatangelegenheit sei. Nach den Presseberichten warf der für die Klägerin auftretende Partner der Kanzlei den Vertretern der Gemeinde in der Verhandlung vor, diese sei bisher nicht auf die Idee gekommen, ihrerseits Regressansprüche gegen Schäfer anzumelden. Schäfer und nicht die Kanzlei sei der richtige Anspruchsgegner.
Nach diesen Presseberichten zeichnete sich ferner schon in der Verhandlung am 15.1.2025 ab, dass der Einzelrichter der zuständigen Kammer des Landgerichts der Auffassung der Anwälte Schäfers (und damit der Klägerin), und nicht der Auffassung der Vertreter der auf Zahlung widerklagenden Gemeinde zuneigte.
Tatsächlich wies der Einzelrichter der Kammer am Landgericht dann auch am 28.2.2025 die Widerklage der Gemeinde ab. Das Tagblatt berichtete darüber ein knappes Monat später:
FFB-Tagblatt vom 22./23.3.2025 und inhaltsgleich merkur.de vom 24.3.2025: „Gemeinde verliert im Honorarstreit“ von Guido Verstegen
Die FFB-SZ berichtete über dieses Urteil vom 28.2.2025 noch etwas später im Zusammenhang mit der sich aufgrund des Urteils stellenden Frage, wie die Gemeinde nun ihr Geld vom Bürgermeister zurückbekommen will:
sueddeutsche. de vom 31.3.2025 und FFB-SZ vom 1.4.2025: „Wie Gröbenzell sein Geld zurückbekommen will“ von Gerhard Eisenkolb
Zur Rekapitulation:
Die Anwälte Schäfers hatten zunächst die Gemeinde zunächst auf Feststellung verklagt, dass die Gemeinde von den Anwälten keine Rückzahlung verlangen konnte. Daraufhin hatte die Gemeinde Widerklage gegen die Anwälte auf Rückzahlung sämtlicher vom Konto der Gemeinde an die Anwälte geflossener Gelder, insgesamt rund 10.000 € erhoben, weil das Geld zwar – offenbar auf Anweisung Schäfers – aus der Gemeindekasse an die Anwälte bezahlt worden war, diese aber wussten oder hätten wissen müssen, dass nicht die Gemeinde, sondern der Bürgermeister als Privatmann den Betrag schuldete, weil die Abwehr der negativen Äußerungen auf facebook, gegen die sich Schäfer wehrte, eine Privatangelegenheit und keine dienstliche Angelegenheit Schäfers gewesen sei und weil die Gemeinde diese Kosten auch nicht freiwillig habe übernehmen dürfen.
Der Faktencheck vom 23.2.2025 „Angestrengtes Auf-der-Stelle-treten…“ kritisierte das Schweigen der Medien zu diesem doch bemerkenswerten TOP in der Gemeinderatssitzung vom 30.1.2025.
Tatsächlich hat FAKTENCHECK dieses peinliche Thema bis dato in keinem späteren Beitrag mehr behandelt, sodass die Sache hiermit zu Ende berichtet werden soll:
Die Berufungsfrist gegen das für die Gemeinde negative Urteil des LG München I lief am 4.4.2025 ab.
Deshalb stand die Sache am 27.3.2025 wieder auf der Tagesordnung des Gemeinderats.
Der Richter beim Amtsgericht war der Sichtweise der klagenden Anwaltskanzlei gefolgt und begründete sein Urteil vom Dezember 2024 damit, dass Schäfer den Anwaltsvertrag und die Vergütungsvereinbarung als natürliche Person abgeschlossen und zum Beispiel auch eine Widerrufsbelehrung als Verbraucher unterzeichnet habe. Somit sei er der Schuldner der Forderung und nicht die Gemeinde.
Zu dem Parallelverfahren vor dem Landgericht München I ist es wie folgt gekommen:
Die Gemeinde hatte schon 2024 die Rechtsaufsicht des Landratsamtes befragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen sei, und die Auskunft erhalten, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vom Geschädigten selbst geltend zu machen sind und dass die Bezahlung der Anwaltshonorare aus der Gemeindekasse daher ein Fehler war.
FFB-SZ und sueddeutsche.de vom 16.7.2024: „Gröbenzeller Gemeinderat musste Anwaltskosten zurückfordern“ von Gerhard Eisenkolb
Da der Gemeinderat diese Zahlungen nach Auffassung der Kommunalaufsicht auch nicht nachträglich absegnen konnte, musste der Gemeinderat zwecks Rückforderung tätig werden. Bloß an wen sollte sich die Gemeinde dazu wenden, an den Nutznießer im Hintergrund Schäfer, der von einer Verbindlichkeit befreit worden war, oder an die Anwaltskanzlei, an die das Geld geflossen war ?
Der Gemeinderat beschloss – wie man annehmen darf: nach anwaltlicher Beratung -, das zu Unrecht bezahlte Geld direkt von den Empfängern der Leistung, also von den von Schäfer mit der Sache mandatierten Anwälten zurückzufordern, und nicht von Martin Schäfer.
Nachdem die Anwälte Schäfers Ende November 2023 ein entsprechendes Forderungsschreiben der Gemeinde und dann Ende Januar 2024 noch eine Mahnung mit kurzer Frist erhalten hatten, warteten sie eine Klage der Gemeinde gar nicht mehr ab, sondern gingen taktisch klug gleich selbst in die Offensive. Sie erhoben beim Landgericht München I eine sogenannte negative Feststellungsklage, dass die Gemeinde von ihnen in dieser Sache nichts zu fordern habe. Damit waren sie schließlich, wie das am 28.2.2025 vom Einzelrichter der 30. Zivilkammer des LG München I verkündete Urteil zeigt, auch tatsächlich erfolgreich. Der Erfolg bestand darin, dass die von der Gemeinde auf die Festsellungsklage hin erhobene Widerklage auf Rückzahlung des Geldes abgewiesen wurde. Der Feststellungsantrag hatte sich durch die Widerklage erledigt und brauchte daher nicht mehr weiter behandelt werden.
Ein Laie fragt sich, wie es möglich ist, dass in dieser Sache ein Gericht (Amtsgericht) so und ein anderes (LG München I) so urteilen konnte.
Zunächst ist hier festzustellen, dass das Amtsgericht Fürstenfeldbruck für die Klage auf den niedrigen Honorarrest tatsächlich zuständig war, weil der Streitwert für diese Klage unter 5.000 € lag und noch keine Klage über die Honorarforderung anhängig war.
Weiter ist von Bedeutung, dass das Amtsgericht, als es Schäfer im Dezember 2024 auf Antrag seiner Anwälte auf Zahlung der eingeklagten 603 € verurteilte, keinen Zweifel hegte, dass Schäfer und nicht etwa die Gemeinde aus dem von Schäfer geschlossenen Anwaltsvertrag gegenüber den Anwälten zur Bezahlung des Honorars verpflichtet war.
Wie konnte es also später dazu kommen, dass das Landgericht München I der Gemeinde auf ihre in dem Prozess dort erhobene Widerklage auf Rückzahlung der von der Gemeinde an die Anwälte bezahlten Honorare hin nicht Recht gab, obwohl die Anwälte Schäfers mit ihrer beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck erhobenen Klage gegen Schäfer auf Zahlung des Honorarrestes selbst davon ausgingen, dass Schäfer ihr richtiger Anspruchsgegner war und obwohl diese Auffassung vom Zivilrichter beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck als richtig bestätigt worden war ?
Der Grund dafür liegt darin, dass der Einzelrichter beim Landgericht München I bei der Beurteilung des Bereicherungsanspruchs, der hier als alleinige Anspruchsgrundlage für eine Forderung der Gemeinde direkt gegen die Anwälte in Betracht kam, ganz formalistisch dabei stehen blieb, dass nach § 267 BGB eine Schuld auch von einem Dritten erfüllt werden kann, und dass der Einzelrichter nicht bereit war, dieses Ergebnis dahingehend zu hinterfragen, ob es auch den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, entsprach.
Dabei hätte eine ganze Reihe von Gründen für eine Korrektur dieses Ergebnisses gegeben, vor allem den Folgenden:
Der Grundsatz des sogenannten Vorrangs der Leistungskondiktion vor einer Nichtleistungskondiktion geht auf ein Urteil des Reichsgerichts aus dem Jahr 1904 zurück (RGZ 60, 27). Das Urteil wird heute noch in den Kommentaren als Belegstelle für diesen Grundsatz zitiert. In jenem Fall ging es darum, dass ein cleverer Postbeamter durch Postanweisungen an private Gläubiger seinen Arbeitgeber dazu veranlaßte, ihn betreffende private Schulden zu bezahlen. Er tat dabei so, als hätte er das geschuldete Geld bei der Post einbezahlt. Als die Post ihrem betrügerischen Angestellten auf die Schliche gekommen war, verklagte sie die Person, an die das Geld abgeflossen war, auf Rückzahlung. Das Reichsgericht wies die Klage mit dem Argument ab, aus Sicht des Empfängers des Geldes sei alles in Ordnung gewesen. Er habe als Dritter i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB geleistet. Daher sei er vor einem Konditikionsanspruch der Bank zu schützen. Die Bank müsse sich an ihren betrügerischen Angestellten halten. Das leuchtet ein, denn die Post hat eher Möglichkeiten, solche Mißbrauchsfälle zu unterbinden, als der Geldempfänger, der ja nun gar nichts weiß. Der Fall hier liegt aber doch ganz anders: Gläubiger ist eine Anwaltskanzlei, der bekannt ist, dass die Auszahlung von Geldern aus der Gemeindekasse zum Schutz des Steuerzahlers strengen Regeln unterliegt, dass für jeden Zahlungsvorgang eine Legitimation erforderlich ist, und dass der Mißbrauch von Befugnissen oder schlicht der Griff in die Kasse strafrechtlich sanktioniert ist. Warum wird in solchen Fällen der dienstleistende Anwalt von jedweder Prüfungspflicht entbunden und wird der Schwarze Peter der Allgemeinheit zugeschoben ?
Warum hat im Übrigen der Einzelrichter beim LG München I auch nicht die Berufungsfrist für das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck abgewartet, um zu sehen, ob es nicht vielleicht rechtskräftig wird ?
Die Gemeinde war aufgrund des Urteils des LG München I in der vertrackten Situation, einerseits vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck und auch vom Landgericht München I die Auffassung bestätigt zu sehen, dass Schäfer der wahre Schuldner war, jedoch vom Landgericht München I trotzdem keine Hilfe bekommen zu haben. Die Gemeinde blieb in dieser Situation gar nichts anders übrig, als gegen das Urteil des LG München I fristwahrend Berufung einzulegen und die Berufung zu betreiben, solange man von Schäfer nichts bekommen hatte und ihn insbesondere auch nicht überzeugen konnte, das aus der Gemeindekasse an seine Anwälte bezahlte Geld aus seiner Tasche freiwillig an die Gemeinde zu erstatten.
Man mußte auf jeden Fall Berufung einlegen, da völlig ungewiß war, ob man Schäfer zu einer freiwilligen Zahlung bewegen konnte, und weil zweitens ja nicht zu 100 % sicher war, ob man bei einer Klage gegen Schäfer dann auch obsiegen würde. Vor allem war aber auch verständlich, dass man nicht gleich auf Schäfer losgehen wollte (sondern zuerst eine Schadloshaltung bei den Anwälten versuchte), da man zum einen gute Argumente für eine sog. Direktkondiktion hatte und zum anderen das Verhältnis zwischen Gemeinderat und Erstem Bürgermeister bei einer Klage gleich gegen Schäfer wohl auf längere Zeit sehr belastet gewesen wäre.
Warum der Einzelrichter beim Landgericht München I diesen Argumenten, die sicher auch die Gemeinde vorgebracht hat, kein Gehör geschenkt hat, erschließt sich nicht. Der Geschädigte ist letztlich der Steuerzahler. Man sieht leider auch an anderen Fällen gerade (Cum-Ex . Cum-Cum und Maskenankäufe durch Gesundheitsminister Spahn), dass das vom Steuerzahler an den Fiskus bezahlte Geld scheinbar zu leicht kriminellen Machenschaften preisgegeben wird.
Umso erfreulicher ist es, dass es Runge und seiner Fraktion sowie Peter Falk und seiner Fraktion dann tatsächlich Ende April 2025 doch noch gelungen ist, Schäfer davon zu überzeugen, der Gemeinde dieses Geld, eine Summe von 8.832,32 €, zu erstatten.
MM-Tagblatt und merkur.de vom 3.4.2025: “ Bürgermeister zahlt Anwaltshonorar selbst“ von Patrick Tietz
FFB-SZ und sueddeutsche.de vom 3.4.2025: „Schäfer räumt Fehler ein und zahlt“ von Gerhard Eisenkolb
Die Sache hatte noch einen Nachklapp insofern, als auf einen Antrag der SPD-Fraktion hin (siehe TOP 17 der Gemeinderatssitzung vom 26.6.2025) ein in der Honorarsache am 27.3.2025 nichtöffentlich gefasster Beschluss, gegen das Urteil des LG München I vom 28.2.2025 fristwahrend Berufung einzulegen, die Berufung aber bei erfolgreicher Verhandlung mit dem Bürgermeister, dass er freiwillig zahlt, wieder zurück zu nehmen, gemäß § 21 Abs. 3 Geschäftsordnung der Gemeinde wegen zwischenzeitlichem Wegfall der Gründe für die Nichtöffentlichkeit öffentlich zu machen. Die ursprünglich in TOP 17 der Gemeinderatssitzung vom 26.6.2025 vorgesehene Behandlung des Antrages wurde auf die Gemeinderatssitzung vom 17.7.2025 TOP 15 verschoben. Laut Protokoll zu dieser Sitzung zu TOP 15 las der 2. Bürgermeister, nachdem er nach dem TOP 14 von Schäfer die Sitzungsleitung übernommen hatte, den Beschlusstext vor und nahm der Gemeinderat dies zur Kenntnis. Gemeint war wahrscheinlich, dass der Gemeinderat der Öffentlichmachung zustimmt.
Die SPD wollte mit ihrem Antrag vermutlich, dass in einem gemeindlichem Protokoll aufscheint, dass dem Ersten Bürgermeister sozusagen erst die Folterwerkzeuge gezeigt werden mussten, bevor er einlenkte.
Es ist daher sicher auch kein Zufall , dass die Öffentlichmachung der Beschlüsse vom 27.3.2025 in der Sitzung am 17.7.2025 unmittelbar nach einem Beschluss in TOP 14 erfolgte, dass dem Ersten Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2022 (!) Entlastung erteilt wird.
Foto: JGB