
Vom eigenen TG-Stellplatz abgeschleppt – Wenn auch die besten Argumente nichts helfen
Die SZ berichtete vor kurzem von einem kuriosen Fall, der Ende 2024 einem Münchner TG-Platz-Eigentümer passiert ist. Dieser TG-Stellplatzinhaber beobachtete zufällig aus dem Fenster seiner Wohnung, dass sich ein örtliches Abschleppunternehmen daran machte, seinen Pkw aus der Tiefgarage seiner Wohnanlage abzuschleppen. Der Mann packte schnell den Kfz-Schein für das Fahrzeug und den Kaufvertrag für seine Wohnung samt Stellplatz und eilte zu den zwei Mitarbeitern des Abschleppdienstes, um aufzuklären, dass es sich hier nur um einen Irrtum handeln könne. Die beiden Bediensteten des Abschleppunternehmens aber waren von der Geschäftsleitung angewiesen, sich auf keine Diskussionen mit wem auch immer einzulassen, sodass das Unheil seinen weiteren Lauf nahm. Die Bediensteten ließen den Pkw vor Ort erst wieder vom Haken – der Bericht ist nicht ganz klar, ob der Pkw nicht sogar noch auf den betrieblichen Abstellplatz gebracht wurde -, nachdem der Pkw-Besitzer 995 € bezahlt hatte. Der Pkw-Besitzer verlangte das Geld dann aber wieder zurück. Inzwischen hatte er – wohl durch eine Auskunft durch das Abschleppunternehmen – in Erfahrung gebracht, wer den Auftrag für das Abschleppen erteilt hatte. Es war die die Inhaberin einer anderen Wohnung und eines anderes Stellplatzes in derselben Wohnanlage. Diese hatte irrtümlich angenommen, der von der Abschleppmaßnahme betroffene Nachbar habe seinen Wagen auf ihrem Stellplatz abgestellt. Das Abschleppunternehmen ließ sich davon aber nicht beeindrucken und hielt an ihrem Rechtsstandpunkt fest, dass der Mann nichts zurückfordern könne. Die Sache ging zu Gericht und dort bekam der geschädigte Pkw-Besitzer in erster Instanz vom Amtsgericht München Recht.
Rechtsstreit: Vom eigenen Stellplatz abgeschleppt – Firma muss Autobesitzer entschädigen, Bericht von Patrik Stäbler in der SZ vom 25./26.4.2026 und online vom 24.4.2026; 14:58 h
Zum Zeitpunkt, als der Bericht verfasst wurde, war laut dem Bericht noch nicht klar, ob das Urteil rechtskräftig war, denn das LG konnte dem Journalisten nicht sagen, ob das vor dem Amtsgericht unterlegene Abschleppunternehmen Berufung eingelegt hat.
Offensichtlich ist das betreffende Unternehmen laut Angaben des ADAC, wenn man dem Bericht in der SZ vertrauen darf, schon öfter aufgefallen. In dem SZ-Bericht werden die Angaben des ADAC so zitiert, dass das Unternehmen in der Region „regelmäßig in Streitfälle rund um Abschleppvorgänge involviert“ sei.
Es stellt sich die Frage, ob denn nicht weitergehende Maßnahmen angebracht wären: die Gewerbeaufsicht des Landratsamts könnte ein Verfahren auf Entzug der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit einleiten und die Staatsanwaltschaft könnte ein Strafverfahren wegen Verdachts einer vollendeten Erpressung einleiten. Die laut SZ-Bericht zur Rechtfertigung vorgebrachten Einlassungen des Unternehmens, man arbeite nach den Vorgaben des Innenministeriums und richte sich nach den Preisvorgaben des Verbandes für Bergen und Abschleppen erscheinen wenig glaubhaft.
Bild: Pixabay, Danke Antranias